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   KG, 08.11.1993 - 4 VAs 27/93   

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https://dejure.org/1993,8297
KG, 08.11.1993 - 4 VAs 27/93 (https://dejure.org/1993,8297)
KG, Entscheidung vom 08.11.1993 - 4 VAs 27/93 (https://dejure.org/1993,8297)
KG, Entscheidung vom 08. November 1993 - 4 VAs 27/93 (https://dejure.org/1993,8297)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus KG, 08.11.1993 - 4 VAs 27/93
    Zwar steht nach § 35 Abs. 1 BtMG die Zurückstellung der Strafvollstreckung für den Fall des Vorliegens der in der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, so daß der Senat die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin überprüfen kann, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320 [327]; KG NJW 1979, 2574; Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1987 - 4 VAs 38/87).
  • BGH, 17.05.1991 - 3 StR 8/91

    Unerlaubtes Verschreiben einer Ersatzdroge

    Auszug aus KG, 08.11.1993 - 4 VAs 27/93
    Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß sich in jüngster Zeit auch die bisher sehr restriktive Haltung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit der Verschreibung von Ersatzdrogen vorsichtig gelockert hat (vgl. BGH NJW 1991, 2359 und dazu Hassemer in JuS 1992, 110 ff. [113 f.], vgl. ferner von Hippel ZRP 1989, 311 f. und von Bülow ZRP 1990, 21 ff.).
  • KG, 08.01.1979 - 2 Ws 329/78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an den

    Auszug aus KG, 08.11.1993 - 4 VAs 27/93
    Zwar steht nach § 35 Abs. 1 BtMG die Zurückstellung der Strafvollstreckung für den Fall des Vorliegens der in der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, so daß der Senat die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin überprüfen kann, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320 [327]; KG NJW 1979, 2574; Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1987 - 4 VAs 38/87).
  • KG, 07.12.1987 - Zs 845/87
    Auszug aus KG, 08.11.1993 - 4 VAs 27/93
    Zwar steht nach § 35 Abs. 1 BtMG die Zurückstellung der Strafvollstreckung für den Fall des Vorliegens der in der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, so daß der Senat die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin überprüfen kann, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320 [327]; KG NJW 1979, 2574; Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1987 - 4 VAs 38/87).
  • KG, 17.03.1999 - 4 VAs 39/98

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung zur

    Der Senat hat bereits mehrfach die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG zur Durchführung einer ambulanten Substitutionstherapie mit Polamidon anerkannt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 1998 - 4 VAs 21/98 -, 12. April 1995 - 4 VAs 27/95 - und 8. November 1993 - 4 VAs 27/93 - Franke/Wienroeder, BtMG , § 35 Rdn. 12).
  • KG, 17.03.1999 - Zs 1999/98
    Der Senat hat bereits mehrfach die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG zur Durchführung einer ambulanten Substitutionstherapie mit Polamidon anerkannt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 1998 - 4 VAs 21/98 -, 12. April 1995 - 4 VAs 27/95 - und 8. November 1993 - 4 VAs 27/93 - Franke/Wienroeder, BtMG , § 35 Rdn. 12).
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